Anlage 1 SaubFahrzeugBeschG — (zu § 2 Nummer 4, § 6 Absatz 1)Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1696)

Fahrzeugklassen2. August 2021 bis 31. Dezember 20251. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030

CO2 g/kmLuftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1

als Prozentsatz der

Emissionsgrenzwerte2CO2 g/kmLuftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1

als Prozentsatz der

Emissionsgrenzwerte2

M15080 %0k. A.

M25080 %0k. A.

N15080 %0k. A.

1Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.

2Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.