§ 16 SatDSiG — Maßnahmen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.

verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder

2.

vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.