§ 52 SAG — Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.