§ 6 SachvPrüfV — Prüfungsvermerk

(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:

„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens.“

(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.