§ 1 SachBezV BG

Die Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2913), gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den §§ 2 und 3 genannten Maßgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.