§ 3 RZV — Max Rubner-Institut als nationales Referenzlaboratorium
Das Max Rubner-Institut übernimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung. Die Funktion des Referenzlaboratoriums beschränkt sich auf die Untersuchung auf Anisakis nach Anhang VII Teil I Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2017/625.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.