§ 3 RWBestV 2020 — Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2020 15,79 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2020 15,32 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.