§ 3 RWBestV 2010 — Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2010 0,9619.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2010 0,9817.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.