§ 2 RWBestV 2005 — Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2005 an 12,06 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2005 an 10,60 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.