§ 4 RVWZPauschBeitrV — Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.