§ 5 RVBund/KnErG — Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.