§ 5 RVBedWohnV — Übergangsregelung

Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.