Art 1a RV/UVAbkPOLG

Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikels 1 Nr. 2 des Abkommens hat im Geltungsbereich des Gesetzes nur, wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.