§ 7 RStruktFV — Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.