Anhang EV RSiedlG — Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgebiet E Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1017)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),

mit folgenden Maßgaben:

a)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.

b)

Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.