§ 2 RSFV — Verträge mit Dritten
Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesicherungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition des Reisesicherungsfonds. Insichgeschäfte gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht getätigt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.