§ 11 RSAV — Zuweisungen für das Krankengeld

Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.