§ 12 RohrIndUTechAusbV — Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“

(1) Im Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

technische Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,

2.

Funktionsweisen und Einsatzgebiete von Maschinen, Geräten und Anlagen zu beschreiben,

3.

technische Berechnungen durchzuführen,

4.

Reinigungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,

5.

Instandsetzungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,

6.

Inspektionsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie

7.

Verfahren für Funktionsprüfungen zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie Berechnungen zur Funktionsprüfung durchzuführen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.