§ 8 RiWG
(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.