§ 10 RiFlEtikettV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.

entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

3.

(weggefallen)

4.

(weggefallen)

5.

(weggefallen)

6.

(weggefallen)

7.

(weggefallen)

8.

(weggefallen)

9.

entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10.

entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.