Eingangsformel RHiGRCAbkAV

Auf Grund des Artikels 4 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 141; 1939 I S. 95) wird zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom 11. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 849) folgendes verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.