(XXXX) RheinMainDonSchStrGBek 1972-08

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2521) wird bekanntgegeben, daß die Teilstrecke des Main-Donau-Kanals von der Lände Fürth (Kanalkilometer 55,50) bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg (Kanalkilometer 72,40) vom 23. September 1972 an dem allgemeinen Verkehr dient.

Der Bundesminister für Verkehr

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.