§ 1 RHeimstGAufhG
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung.
(2) (weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.