§ 1 RfBV — Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.