Eingangsformel NetzResV

Auf Grund des § 13b Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.