Eingangsformel RentÜAV
Auf Grund des § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) verordnet die Bundesregierung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.