§ 1 ReNoPatAusb-FachEigV
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf
1.
Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist,
2.
Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist,
3.
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist,
4.
Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.