§ 15 RennwLottG — Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.