§ 6 ReiseKfmAusbV 2011 — Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kundengespräche vorbereiten,
b)
Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,
c)
Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie
d)
wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigenkann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.