Eingangsformel RehaErstV

Auf Grund des § 226 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.