§ 3 RegZensErpG — Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.