Formblatt 1 RechKredV — *Fe Jahresbilanz */ zum .......................... der .............................................

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3672 - 3675;

bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.