§ 1 ReblV — Anzeigepflicht

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.