§ 2 RebflV

(1) Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz können durch Rechtsverordnung Gebiete im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1999/2000 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen und dabei Bedingungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 festlegen, die insbesondere das Produktionsgleichgewicht und das ökologische Gleichgewicht in den bezeichneten Gebieten sicherstellen sollen.

(2) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, daß die in den Weinwirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 gerodete Fläche in Baden-Württemberg 250 ha, in Hessen 20 ha und in Rheinland-Pfalz 730 ha jeweils nicht übersteigt.

(3) Die Prämie zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen wird in den Weinwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/2000 gewährt, wenn die gerodeten Rebflächen eines Betriebes insgesamt mindestens 10 Ar groß sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.