§ 2 RebflAnpflV 02/03

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)

Baden-Württemberg525

Bayern118

Brandenburg24

Hessen48

Mecklenburg-Vorpommern5

Nordrhein-Westfalen4

Rheinland-Pfalz595

Saarland14

Sachsen80

Sachsen-Anhalt40

Schleswig-Holstein10

Thüringen71

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.