§ 6 RbGeldERAV — Datenschutz und Datensicherheit
Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.