§ 5 RAZEignPrV — Erlass von Prüfungsleistungen

Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:

1.

Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,

2.

erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und

3.

Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.