§ 4 9. RAV — Anpassung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1995 an 16,37 Deutsche Mark.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.