§ 4 RAV 2002 — Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2002 an 11,94 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2002 an 10,48 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.