§ 3 RAV 2000 — Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2000 an

1.

für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich,

2.

für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 471 Deutsche Mark und 1.882 Deutsche Mark monatlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.