§ 4 RAV 1999 — Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an 22,30 Deutsche Mark.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1999 an 19,40 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.