§ 4 RAV 1998 — Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 22,01 Deutsche Mark.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 18,87 Deutsche Mark.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.