§ 4 RAV 1996 — Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 21,55 Deutsche Mark.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 17,72 Deutsche Mark.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.