§ 4 11. RAV — Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Januar 1996 an 17,51 Deutsche Mark.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.