§ 7 1. RAV — Berechnung der in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:

Arbeitsjahre
Faktor

51
16,45

50
15,23

49
13,98

48
12,88

47
11,58

46
10,26

45
8,91

44
7,72

43
6,31

42
4,88

41
3,60

40
2,11

39
2,35

38
0,79

unter 38
0,00

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.