§ 7 7. RAG
(1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) errechnete Vergleichsleistung ergeben würde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.