§ 12 20. RAG

In der Altershilfe für Landwirte werden wegen der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter für das Jahr 1977 gegenüber derjenigen für das Jahr 1976 um 9,9 vom Hundert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), bezeichneten Altersgelder ab 1. Januar 1978 für den verheirateten Berechtigten auf 398,00 Deutsche Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf 265,60 Deutsche Mark monatlich festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.