§ 5 RAG 1989 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
30.709 Deutsche Mark

und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
31.033 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.