§ 5 RAG 1989 — Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1989 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
30.709 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
31.033 Deutsche Mark.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.