§ 5 RAG 1988 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
29.814 Deutsche Mark

und
 

in der knappschaftlichen Rentenversicherung
30.129 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.