§ 5 RAG 1986 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
27.885 Deutsche Mark

und
 

in der knappschaftlichen Rentenversicherung
28.181 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.